Nach § 58 Abs. 2 und § 63 NSchG besteht für jede/n Schüler/-in die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht.
Sie als Erziehungsberechtigte müssen nach § 71 NSchG dafür sorgen, dass Ihr Kind am Unterricht regelmäßig teilnimmt.
Krankmeldungen und Entschuldigungen
Eine Krankmeldung muss grundsätzlich bereits am ersten Tag erfolgen.
Bei Erkrankung Ihres Kindes können Sie es bis zum Beginn der ersten Stunde online über Ihren Schulmanager-Account krankmelden. Der Fehltag gilt damit automatisch als von Ihnen entschuldigt.
Nach 07:55 Uhr können Krankmeldungen telefonisch oder per E-Mail im Sekretariat erfolgen. Dort wird Ihr Kind dann als entschuldigt im Schulmanager eingetragen.
Verlängert sich die Krankheitsdauer unerwartet, muss entweder die Online-Krankmeldung verlängert oder das Sekretariat über die Verlängerung informiert werden.
Muss Ihr Kind krankheitsbedingt einen Schultag vorzeitig beenden, bekommt es vom Sekretariat einen schriftlichen Entschuldigungszettel mit, sofern Sie es nicht persönlich beim Sekretariat abholen können.
Dieser Entschuldigungszettel muss von Ihnen unterschrieben bei der Klassenleitung abgegeben werden. Nur mit Ihrer Unterschrift auf diesem Dokument gelten die versäumten Unterrichtsstunden als entschuldigt.
Für Entschuldigungen per E-Mail muss eine E-Mailadresse von Ihnen als Eltern bzw. Erziehungsberechtigten genutzt werden. Eine Entschuldigung, die über das IServ-Konto Ihres Kindes eingeht, ist nicht zulässig.
Die Fehlzeiten Ihres Kindes sind für Sie jederzeit im digitalen Klassenbuch einsehbar.
Unentschuldigte Fehlzeiten
Fehltage
Für unentschuldigte Fehltage gilt an der Oberschule Ebstorf folgender Stufenplan:
Am ersten unentschuldigten Fehltag werden Sie automatisch per E-Mail über den Schulmanager informiert.
Bei fortgesetztem oder häufigem unentschuldigtem Fehlen, spätestens bei drei unentschuldigten Fehltagen innerhalb von zehn Tagen, erfolgt eine Gesprächseinladung durch die Klassenleitung.
Dieses Gespräch wird als Aktenvermerk in der Schülerakte dokumentiert. Zusätzlich informiert die Klassenleitung die Schulleitung.
Bei weiterhin fortgesetztem unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht, spätestens bei zehn unentschuldigten Fehltagen, informiert die Klassenleitung die Schulleitung, die dem Ordnungs- und Jugendamt die Schulpflichtverletzung gem. § 176 NSchG meldet.
Einzelne Stunden
Inhalte unentschuldigt versäumter Unterrichtsstunden werden zeitnah nachgearbeitet.
Dies kann durch folgende Maßnahmen geschehen:
- – Nacharbeiten in der sich anschließenden Pause (bis zu max. 5 Min.)
- – Nacharbeiten am gleichen Nachmittag im häuslichen Bereich
- – Nacharbeiten in der Schule im Nachmittagsbereich (13:45 Uhr / 90 Minuten)
Über Organisation und Umfang der Nacharbeit entscheiden die jeweiligen Fachlehrkräfte.
Wurden während der unentschuldigten Fehlzeit Inhalte einer Stunde zensiert (Klassenarbeiten, FSL, Vorträge, etc.), werden diese mit der Note ungenügend (6) bewertet.
Entschuldigte Fehlzeiten
Für entschuldigte Fehltage gilt an der Oberschule Ebstorf folgender Stufenplan:
Bei mehr als fünf entschuldigten Fehltagen ohne nachvollziehbaren Grund erfolgt ein Gespräch zwischen Eltern und Klassenleitung.
Bei längerem entschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht über 10 Unterrichtstage hinaus lädt in den Jahrgängen 5 und 6 die Schulleitung zu einem Gespräch in der Schule ein. In den Jahrgängen 7 – 10 erfolgt die schriftliche Androhung einer Attestpflicht.
Bei weiterhin fortgesetztem entschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht kann die Schulleitung die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen. In diesem Fall gilt Ihr Kind sowohl für ganze Tage als auch für Einzel-stunden erst nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung als entschuldigt.
Schaubild Verfahrensablauf bei Schulversäumnissen